Satzung

 § 1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen „Museumsverein Bensheim e.V. – Verein für Regionalgeschichte und Denkmalpflege“.

2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen und führt den Zusatz e.V.

3. Der Sitz des Vereins ist Bensheim

 

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.a. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erforschung der Geschichte der Stadt Bensheim, ihrer Stadtteile und ihrer Umgebung, sowie der in ihr lebenden und ihrer bereits verstorbenen Bürger und deren Lebensumstände.

Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung der Denkmalpflege einschließlich der Bodendenkmalpflege sowie die Förderung der Pflege von Kulturwerten (Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunst- und wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven) sowie Nachforschung in den historischen Wissenschaften Genealogie und Heraldik.

2.b. Der Verein erfüllt seine Aufgabe unter anderem durch:

– Sammlung historischer, insbesondere heimatkundlicher, familien- und wappenkundlicher Quellen, ihre Aufbereitung und wissenschaftliche Auswertung nach historischen Gesichtspunkten.

– Veröffentlichung historischer, heimatkundlicher und genealogischer Arbeiten unserer Mitglieder.

– Herausgabe der „Mitteilungen“ des Museumsvereins Bensheim – Verein für Regionalgeschichte und Denkmalpflege.

– Unterstützung der Bensheimer Schulen bei der Präsentation von Beiträgen zur Heimatkunde und durch ein Angebot kindgerechter Stadtführungen.

– Pflege, Nutzung und Ausbau der vereinseigenen historischen Handbibliothek.

– Vortragsveranstaltungen und Exkursionen zu historischen, genealogischen, heraldischen und heimatkundlichen Themen.

– Beratung der Mitglieder und anderer Personen bei ihren historischen Forschungen.

– Förderung des Austausches von Forschungsergebnissen, auch über den Verein hinaus.

– Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinen mit ähnlich gelagerten Interessen, auch in anderen Gemeinden mit historischem Bezug zu Bensheim.

– Durch Beschluss des Vorstandes kann der Verein überörtlichen Vereinigungen beitreten, die der Zielesetzung des Vereins entsprechen.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des „Museumsvereins Bensheim e.V.“ kann jede natürliche Person und juristische Person werden.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird, nach Genehmigung durch den Vorstand, mit der ersten Beitragszahlung wirksam. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Auch Jugendliche von 14 bis 18 Jahren können Mitglieder werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme.

Vereinigungen und Körperschaften können als korporative Mitglieder ohne Stimmrecht beitreten.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden im 2. Quartal des laufenden Kalenderjahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzelpersonen 20€ jährlich und 10 € für weitere Familienmitglieder.

 

 

§ 4 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern:

1.1. dem/der Vorsitzenden,

1.2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

1.3. dem/der Schriftführer/Schriftführerin,

1.4. dem/der Kassierer/Kassiererin

sowie mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Sonderauftrag.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter 1.1 bis 1.4 der Ziffer 1 aufgeführten Vorstandsmitglieder. Vertretungsberechtigt, sowohl gerichtlich und außergerichtlich, sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter mindestens der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während seiner Amtszeit überträgt der Vorstand die Befugnisse des Ausscheidenden bis zur nächsten Wahl einem geeigneten Vereinsmitglied.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

4. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail mit einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter der Vorlage der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung darf über folgende Gegenstände nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung beschließen: Vorstandswahl, Beitragsfestsetzung, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/eine Versammlungsleiter-/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch dieser/diese von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

7. Die Aufgaben der Jahresmitgliederversammlung sind:

– Entgegennahme des Jahresberichts,

– Entgegennahme des Kassenberichtes und des Revisionsberichts der Kassenprüfer,

– Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,

– Durchführung der Wahlen sowie Bestellung von zwei Kassenprüfern/innen für die nächste Wahlperiode,

– Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

– Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

8. Anträge sind bis eine Woche vorher beim/bei der Vorsitzenden einzureichen. Die Tagesordnung kann nur mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden.

 

 

§ 6 Auflösung des Vereins

 

1. Der Museumsverein Bensheim kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bensheim als „Stiftung des „MUSEUMSVEREIN BENSHEIM E.V., Verein für Regionalgeschichte und Denkmalpflege“ mit der Auflage, sie für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden. Das Vereinsarchiv wird dann gleichzeitig in die Obhut des Archivs der Stadt Bensheim übergeben.

 

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung des „Museumsvereins Bensheim – Verein für Regionalgeschichte und Denkmalpflege“ am 1. Oktober 2021 im Bürgerhaus Kronepark in Bensheim-Auerbach.